Pflegekasse
Viele Familien fragen sich, ob Unterstützung im Alltag auch über die Pflegekasse abgerechnet werden kann. Die gute Nachricht ist, ja, das ist in vielen Fällen möglich. Wenn ein anerkannter Pflegegrad vorliegt und die Voraussetzungen erfüllt sind, können bestimmte Leistungen zur Unterstützung im Alltag übernommen oder erstattet werden. Dazu gehören vor allem Hilfen, die den Alltag erleichtern, Angehörige entlasten und dabei helfen, möglichst lange selbstständig zu Hause leben zu können. (BMG)
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser liegt aktuell bei bis zu 131 Euro monatlich, also bei bis zu 1.572 Euro im Jahr. Der Betrag ist zweckgebunden. Er kann für anerkannte Unterstützungsangebote eingesetzt werden, zum Beispiel für Alltagsbegleitung, Betreuungsangebote, Hilfen bei der Haushaltsführung oder organisatorische Unterstützung im Alltag. Nicht verbrauchte Beträge können in die folgenden Monate übertragen werden. Was am Jahresende übrig bleibt, kann noch bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres genutzt werden. (BMG)
Gerade für Senioren und Angehörige ist das eine wertvolle Hilfe. Denn die Pflegekasse unterstützt nicht nur klassische Pflegeleistungen, sondern auch Angebote, die den Alltag sicherer, leichter und menschlicher machen. Ziel dieser Leistungen ist es, pflegende Angehörige zu entlasten, soziale Kontakte zu erhalten und pflegebedürftigen Menschen zu helfen, ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig zu bewältigen. Genau hier setzen anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag an. (BMG)
In Nordrhein Westfalen gilt, dass solche Leistungen nur dann über die Pflegekasse abgerechnet werden können, wenn es sich um ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag handelt. Die aktuelle AnFöVO in NRW beschreibt diese Angebote als Betreuungsangebote, Hilfen zur Entlastung pflegender Angehöriger, hauswirtschaftliche Unterstützung sowie individuelle Hilfen im Alltag. Diese individuellen Hilfen sollen vorhandene Fähigkeiten stärken, den Alltag erleichtern und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Die Anerkennung erfolgt durch die zuständige Behörde und ist die Grundlage dafür, dass Leistungen nach § 45a und § 45b SGB XI abgerechnet werden können. (Recht NRW)
Für unsere Leistungen bedeutet das, dass eine Abrechnung über die Pflegekasse grundsätzlich dann möglich ist, wenn die jeweilige Unterstützung unter diese anerkannten Alltagsangebote fällt. Dazu können, je nach Ausgestaltung und Anerkennung, zum Beispiel Begleitungen zu Terminen, Hilfen bei wichtigen Erledigungen, Unterstützung im Alltag, Förderung sozialer Kontakte und entlastende Begleitung für Angehörige gehören. Entscheidend ist immer, dass die Leistung nicht nur eine reine Beförderung ist, sondern als Unterstützung im Alltag erkennbar im Vordergrund steht. (BMG)
Zusätzlich gibt es für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 noch den sogenannten Umwandlungsanspruch. Dabei können bis zu 40 Prozent des nicht genutzten Sachleistungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Das kann besonders interessant sein, wenn im Alltag mehr Begleitung, Betreuung oder Entlastung gebraucht wird. Wichtig ist dabei, dass sich die Nutzung dieses Anspruchs auf die Höhe des anteiligen Pflegegeldes auswirken kann. (BMG)
Für die Erstattung werden in der Regel Rechnungen und Belege bei der Pflegekasse eingereicht. Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass eine vorherige Antragstellung dafür nicht zwingend erforderlich ist. Trotzdem ist es oft sinnvoll, vorab kurz mit der Pflegekasse zu sprechen, damit von Anfang an klar ist, welche Leistungen im persönlichen Fall übernommen werden können. (BMG)
Wir wissen, dass das Thema Pflegekasse für viele Menschen kompliziert wirkt. Deshalb erklären wir verständlich, welche Möglichkeiten bestehen, welche Leistungen zu Ihrer Situation passen und worauf bei der Abrechnung zu achten ist. So möchten wir nicht nur im Alltag entlasten, sondern auch bei der Orientierung Sicherheit geben.